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   VG Regensburg, 19.01.2017 - RO 10 B DS 16.1490   

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https://dejure.org/2017,3182
VG Regensburg, 19.01.2017 - RO 10 B DS 16.1490 (https://dejure.org/2017,3182)
VG Regensburg, Entscheidung vom 19.01.2017 - RO 10 B DS 16.1490 (https://dejure.org/2017,3182)
VG Regensburg, Entscheidung vom 19. Januar 2017 - RO 10 B DS 16.1490 (https://dejure.org/2017,3182)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BeamtStG § 24 Abs. 1 S. 1; BDG § 5, § 13, § 38 Abs. 1, § 63
    Vorläufige Dienstenthebung eines Polizeibeamten und Einbehaltung von Dienstbezügen

  • rewis.io

    Vorläufige Dienstenthebung eines Polizeibeamten und Einbehaltung von Dienstbezügen

  • ra.de
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus VG Regensburg, 19.01.2017 - RO 10 B DS 16.1490
    Das Gewicht der Pflichtverletzung ist Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 Az. 2 C 6/14).

    Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (vgl. z. B. BVerwG vom 10.12.2015 a. a. O.).

    Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 BDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der neueren Rechtsprechung auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a. a. O.), die hier jedoch nicht vorliegen.

    Bei einem solchen Strafrahmen ist auf der ersten Prüfungsstufe die Ahndung der außerdienstlich verübten Straftat bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet (vgl. hierzu BVerwG vom 10.12.2015 a. a. O.).

    Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a. a. O.).

    Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a. a. O. m. w. N.).

    Ein solches Verhalten ist grundsätzlich auch im Disziplinarverfahren als zulässiges Verteidigungsverhalten zu beurteilen, das bei der Maßnahmenbemessung weder be- noch entlastend berücksichtigt werden darf (vgl. BVerwG 10.12.2015 a. a. O.).

  • VGH Bayern, 11.12.2013 - 16a DS 13.706

    Bürgermeister aus dem Landkreis München bleibt vorläufig des Dienstes enthoben

    Auszug aus VG Regensburg, 19.01.2017 - RO 10 B DS 16.1490
    Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. z. B. BayVGH vom 11.12.2013 Az. 16a DS 13.706 m. w. N.).

    Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG zu bejahen (vgl. BayVGH vom 11.12.2013 a. a. O.).

    Es ist nicht erforderlich, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. BayVGH vom 11.12.2013 a. a. O.).

    Der Untersuchungsgrundsatz des Gerichts ist dahingehend eingeschränkt, dass regelmäßig nur die Pflicht besteht, auf die vorhandenen Feststellungen zurückgreifen zu müssen (vgl. BayVGH vom 11.12.2013 a. a. O. m. w. N.).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus VG Regensburg, 19.01.2017 - RO 10 B DS 16.1490
    Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. auch BVerwG vom 18.6.2015 Az. 2 C 9/14).

    Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist (vgl. BVerwG vom 18.6.2015 a. a. O. m. w. N.).

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02

    Verletzung des Anspruchs auf faires disziplinarrechtliches Verfahren vor

    Auszug aus VG Regensburg, 19.01.2017 - RO 10 B DS 16.1490
    Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (vgl. BVerfG vom 8.12.2004 Az. 2 BvR 52/02).

    Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (vgl. z. B. BVerfG vom 8.12.2004 a. a. O.).

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

    Auszug aus VG Regensburg, 19.01.2017 - RO 10 B DS 16.1490
    Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. z. B. BVerwG vom 23.7.2013 Az. 2 C 63.11).
  • BVerwG, 20.11.2012 - 2 B 56.12

    Disziplinarklageverfahren; rechtliches Gehör; Hinweispflicht; außerdienstliche

    Auszug aus VG Regensburg, 19.01.2017 - RO 10 B DS 16.1490
    Die dienstrechtliche Wahrheitspflicht im Disziplinarverfahren orientiert sich an den Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens im Strafverfahren, die erst überschritten sind, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren wider besseres Wissen Dritte diffamiert oder sonst vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt (vgl. BVerwG vom 20.11.2012 Az. 2 B 56.12).
  • BGH, 22.07.2015 - 1 StR 323/15

    Strafzumessung (Verteidigungsverhalten des Angeklagten: Dulden einer

    Auszug aus VG Regensburg, 19.01.2017 - RO 10 B DS 16.1490
    Nicht zulasten des Antragstellers wirkt sich ein Leugnen der Tatbegehung im strafrechtlichen Verfahren aus, da es sich um ein zulässiges Verteidigungsverhalten handelte (vgl. hierzu BGH vom 22.7.2015 Az. 1 StR 323/15 m. w. N.).
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